Während sich die Rekurrierenden in ihren Rechtsschriften auch insoweit auf die blosse Nennung der Objekte beschränken, machten sie am Augenschein geltend, beim Schutzobjekt KSO-29 gehe es aufgrund der Topgraphie vor allem um die Fernwirkung, welche durch die geplanten grossen Bauten beeinträchtigt werde (Protokoll, S. 16). Indessen ist solches beim genannten, sehr ausgedehnten Landschaftsschutzobjekt, das im Norden generell bis an das überbaute Stadtgebiet (und damit unter anderem an die Bauparzelle, aber beispielsweise auch an den U heranreicht) nicht der Fall, zumal mit der geplanten Überbauung aufgrund der neu geschaffenen Verbindungsgassen viel-