13.3.3 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass auch hinsichtlich der in E. 3 aufgeführten Natur- und Landschaftsschutzobjekte keine Verletzung von § 238 Abs. 2 PBG erkennbar ist. Während sich die Rekurrierenden in ihren Rechtsschriften auch insoweit auf die blosse Nennung der Objekte beschränken, machten sie am Augenschein geltend, beim Schutzobjekt KSO-29 gehe es aufgrund der Topgraphie vor allem um die Fernwirkung, welche durch die geplanten grossen Bauten beeinträchtigt werde (Protokoll, S. 16).