Nichts anderes gilt im Übrigen für die weiteren im Nahbereich der Bauparzelle gelegenen ISOS-Objekte (vgl. E. 3): Weder für die - ohnehin bloss als Hinweis erfasste - Halle S noch für das jenseits der A-Strasse gelegene Gebiet 8.0.2 (mit Erhaltungsziel C) ist eine wie auch immer geartete Beeinträchtigung erkennbar, wobei die Rekurrierenden sich insoweit ohnehin auf die blosse Erwähnung dieser Objekte beschränken, so dass sich Weiterungen hierzu erübrigen. Zusammenfassend erweist sich somit die Rüge einer Verletzung von § 238 Abs. 2 PBG bezüglich der Heimatschutzobjekte als unbegründet.