Insbesondere ist festzuhalten, dass nicht nur kein (dem Erhaltungsziel A widersprechender) Eingriff in die Substanz des Objekts erfolgt, sondern dass auch dessen Wirkung - gerade auch hinsichtlich des Ortsbildes - nicht beeinträchtigt wird, so dass (wie bereits in E. 12.3.1 erwähnt) erst recht nicht von einer seitens der Rekurrierenden in diesem Zusammenhang behaupteten erheblichen bzw. schwerwiegenden Beeinträchtigung ausgegangen werden kann. Nichts anderes gilt im Übrigen für die weiteren im Nahbereich der Bauparzelle gelegenen ISOS-Objekte (vgl. E. 3):