enthaltenen Angaben (unter Einbezug auch des Umstands, dass im ISOS die Baugruppe Nr. 0.2 auch die Pflanzgärten mitumfasst) nicht geeignet, eine andere Beurteilung nahezulegen. Insbesondere ist festzuhalten, dass nicht nur kein (dem Erhaltungsziel A widersprechender) Eingriff in die Substanz des Objekts erfolgt, sondern dass auch dessen Wirkung - gerade auch hinsichtlich des Ortsbildes - nicht beeinträchtigt wird, so dass (wie bereits in E. 12.3.1 erwähnt) erst recht nicht von einer seitens der Rekurrierenden in diesem Zusammenhang behaupteten erheblichen bzw. schwerwiegenden Beeinträchtigung ausgegangen werden kann.