Nicht zu verfangen vermag schliesslich das die Zonierung betreffende rekurrentische Vorbringen. Dass zwischen der - aufgrund der Inventarisierung nachgerade zwingenden - Zuweisung der Siedlung "H" zur Zone W2 und der Zone W5 des Baugrundstücks ein Massstabssprung besteht, ist unverkennbar, doch bildet diese rechtskräftig festgesetzte Grundnutzungsordnung (wie auch die ebenfalls nutzungsplanerisch vorgegebene Zulässigkeit von Arealüberbauungen und Hochhäusern) den Ausgangspunkt der vorliegend vorzunehmenden Einordnungsprüfung, ohne dass die nutzungsplanerischen Festlegungen einer erneuten Überprüfung zugänglich wären (vgl. dazu auch E. 12.3.2).