R1S.2022.05166 Seite 75 somit massgeblichen Anteil an der dem Bauvorhaben spezifisch mit Blick auf das Verhältnis zum Inventarobjekt zu attestierenden guten Gesamtwirkung (vgl. zur gesamthaften Beurteilung E. 14.3.2). Unterstützt wird diese im Übrigen durch die vorgesehene Materialisierung, die zwar nicht (wie seitens der Vorinstanz behauptet) als unmittelbare Reminiszenz an das Inventarobjekt, jedoch als Bezugnahme auf die Geschichte des Ortes (mit der vormaligen Lehmgrube) gelesen werden kann und damit letztlich eine stimmige Verknüpfung mit dem ebenfalls Teil dieser historischen Konstellation bildenden Inventarobjekt erlaubt.