Zu berücksichtigen ist andererseits die Wirkung, welche durch die Anordnung der Neubauten hervorgerufen wird. Indem diese zunächst mit den Kopfbauten den Strassenraum der A-Strasse fassen (was städtebaulich sinnvoll und erwünscht ist; vgl. dazu auch E. 14.3.2), danach aber aufgrund der Abknickung - bzw. beim Gebäude E1 von vornherein aufgrund der Lage - sukzessive von den Parzellen der Siedlung "H" (bzw. der Pflanzgärten) abrücken, wird gerade verhindert, dass die Siedlung von den Neubauten bedrängt wird und im Gegenteil eine Zurücknahme gegenüber dem Inventarobjekt erreicht.