Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang schliesslich der Hinweis auf eine Gefährdung der Bepflanzung: Fraglich ist bereits, ob dieser Aspekt im Rahmen des mit § 238 Abs. 2 PBG ausschliesslich bezweckten Schutzes vor negativen gestalterischen Einflüssen überhaupt zu berücksichtigen wäre; vor allem aber erweist sich die entsprechende Befürchtung als unbegründet, nachdem sich den Schattendiagrammen entnehmen lässt, dass nur ganz untergeordnete Teile der Gärten überhaupt vom Drei-Stunden-Schatten betroffen sind (vgl. act. 16.17), was wiederum Rückschlüsse auf die generelle Beschattungssituation erlaubt.