Dass dieser Effekt nicht der Ausgestaltung des Bauvorhabens, sondern der Konzeption des Inventarobjekts selbst geschuldet ist, steht einer Berücksichtigung nicht entgegen, da letztlich ausschliesslich die Fragen der Beeinträchtigung und der resultierenden Gesamtwirkung zu beantworten sind. Die zwangsläufig grössere Nähe der Neubauten zu den Gartenbereichen (primär den nicht inventarisierten) steht dieser Einschätzung ebenfalls nicht entgegen, wird dadurch doch die Ablesbarkeit der primär als schutzwürdig ausgewiesenen Siedlungskonzeption gerade nicht beeinträchtigt, sondern im Gegenteil die Funktion der Grünanlagen als einer die Siedlung abschirmenden