stand zwischen den Bauten der Siedlung und den geplanten Neubauten geschaffen wird, aufgrund dessen eine Beeinträchtigung der Wahrnehmung der Siedlung von Drittstandorten aus zu verneinen ist, was sich insbesondere auch aufgrund der am Augenschein gewonnenen Erkenntnisse bestätigt hat (vgl. Protokoll, insbesondere Fotos 3 und 4, 7 und 8 sowie 9 bis 14). Dass dieser Effekt nicht der Ausgestaltung des Bauvorhabens, sondern der Konzeption des Inventarobjekts selbst geschuldet ist, steht einer Berücksichtigung nicht entgegen, da letztlich ausschliesslich die Fragen der Beeinträchtigung und der resultierenden Gesamtwirkung zu beantworten sind.