Das Gebot der Rücksichtnahme auf Natur- und Heimatschutzobjekte ist nicht dahingehend zu verstehen, dass im Rahmen des Bauvorhabens - als Ausdruck der Rücksichtnahme - auf gewisse, nach den primären Bauvorschriften an sich gegebene Baumöglichkeiten zu verzichten wäre. Vielmehr handelt es sich (nur, aber immerhin) um einen anderen Massstab der Beurteilung von Einordnung und Gestaltung, indem anstelle der bloss befriedigenden eine gute Gesamtwirkung erforderlich ist und keine Beeinträchtigung der Wahrnehmung des Schutzobjekts erfolgen darf (vgl. bereits E. 13.2). Gestützt auf dieses Verständnis ergibt sich für die Einschätzung des streitbetroffenen Bauvorhabens was folgt: