aufgrund der Abstandsvorschriften zur Folge gehabt hätte. Indessen lassen sich aus diesen Feststellungen keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die (fehlende) Einhaltung der Vorgaben von § 238 Abs. 2 PBG ziehen. Das Gebot der Rücksichtnahme auf Natur- und Heimatschutzobjekte ist nicht dahingehend zu verstehen, dass im Rahmen des Bauvorhabens - als Ausdruck der Rücksichtnahme - auf gewisse, nach den primären Bauvorschriften an sich gegebene Baumöglichkeiten zu verzichten wäre.