Dabei zeigt sich, dass im der westlichen Grundstücksgrenze am nächsten liegenden Bereich die erforderlichen Grenzabstände (unter Berücksichtigung des Mehrlängen- und des kommunalen Mehrhöhenzuschlags) nur unmassgeblich überschritten sind (was gleichermassen für die nordwestliche Ecke des Gebäudes E gilt). In diesem Sinn ist denn auch der Hinweis der Bauherrschaft, wonach im fraglichen Abschnitt des Gebäudes D1 aus Rücksichtnahme auf die Siedlung "H" auf die Erstellung eines Geschosses verzichtet worden sei, insofern zu relativieren, als jedenfalls im Bereich der genannten Abknickung die Realisierung eines zusätzlichen Geschosses eine weitergehende Abrückung des Gebäudes