für die der westlichen Grundstücksgrenze am nächsten liegende Ecke bei der Abknickung des Gebäudes D1 beträgt der (gemäss §§ 22 Abs. 1 ABV rechtwinklig zur Fassade gemessene) Grenzabstand 12,7 m (vgl. R1S.2022.05160, act. 8.2), bei - von den Rekurrierenden offenbar zur Anwendung gebrachter - Messung rechtwinklig zur Grundstücksgrenze ca. 12 m. Dabei zeigt sich, dass im der westlichen Grundstücksgrenze am nächsten liegenden Bereich die erforderlichen Grenzabstände (unter Berücksichtigung des Mehrlängen- und des kommunalen Mehrhöhenzuschlags) nur unmassgeblich überschritten sind (was gleichermassen für die nordwestliche Ecke des Gebäudes E gilt).