R1S.2022.05166 Seite 73 weiteren Verlauf - sowohl aufgrund des abfallenden Terrains als auch aufgrund eines hinzutretenden zusätzlichen Geschosses - wieder erhöhen. Hinsichtlich der Abstände machen die Rekurrierenden teilweise aus den Plänen nicht nachvollziehbare, zu tiefe Masse geltend; für die der westlichen Grundstücksgrenze am nächsten liegende Ecke bei der Abknickung des Gebäudes D1 beträgt der (gemäss §§ 22 Abs. 1 ABV rechtwinklig zur Fassade gemessene) Grenzabstand 12,7 m (vgl. R1S.2022.05160, act. 8.2), bei - von den Rekurrierenden offenbar zur Anwendung gebrachter - Messung rechtwinklig zur Grundstücksgrenze ca. 12 m.