Konkret rügen die Rekurrierenden zu geringe Abstände und zu grosse Höhen der in unmittelbarer Nachbarschaft der Siedlung geplanten Baukörper, mithin der Gebäude D1 und E. Soweit die Rekursgegnerschaft in diesem Zusammenhang auf die Einpassung der Gebäude in die Topographie, die diese weit weniger hoch erscheinen lassen würde, verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies zwar aufgrund des Richtung Südosten abfallenden Geländes grundsätzlich - bezogen auf die gesamte Überbauung - zutreffend ist, sich jedoch auf die am nächsten bei der Siedlung "H" gelegenen nordwestlichen Bereiche der Gebäude D1 und E nicht auszuwirken vermag (vgl. insb.