Insbesondere ist - auch mit Blick auf die spezifische Begründung der rekurrentischen Rügen - nicht ersichtlich, dass die Anfechtung der Baubewilligung durch den allfälligen Begründungsmangel erschwert worden wäre. Nachdem sich zudem die vorinstanzliche Ermessenausübung wie dargelegt bereits dem angefochtenen Beschluss entnehmen lässt, besteht (ganz abgesehen davon, dass die vom kantonalen Recht eingeräumte Entscheidungsfreiheit ohnehin auch noch durch die nachgereichte Begründung beansprucht werden könnte [VB 2004.00543 vom 1. Juni 2005, E. 4.3; vgl. auch VB.2006.00026, E. 3.3, in BEZ 2006 Nr. 55]) von vornherein kein Anlass von dem in E. 13.2 umschrie-