Selbst wenn aber hiervon ausgegangen würde, hätte dies lediglich zur Folge, dass insoweit - und unbeschadet der vorstehend erwähnten Wahrnehmung des Beurteilungsspielraums durch die Vorinstanz - ein Begründungsmangel bestehen würde, der aber durch Nachreichen der detaillierteren Begründung im Rekursverfahren geheilt worden wäre. Insbesondere ist - auch mit Blick auf die spezifische Begründung der rekurrentischen Rügen - nicht ersichtlich, dass die Anfechtung der Baubewilligung durch den allfälligen Begründungsmangel erschwert worden wäre.