Spezifisch die Einordnungsprüfung betreffend geht die Rechtsprechung sodann davon aus, dass die Baubehörde auf eine eingehende Begründung im Rahmen der Baubewilligung verzichten und diese in der Rekursvernehmlassung nachbringen könne, wenn sie die Gestaltung und Einordnung eines Bauvorhabens für unproblematisch halte (VB.2006.00532, E. 2.2, in BEZ 2007 Nr. 21), wobei in dieser Konstellation gar kein Begründungsmangel vorliegt. Insoweit könnte sich die Frage stellen, ob vorliegend - auch wenn letztlich eine positive Beurteilung des Bauvorhabens auch unter dem Titel von § 238 Abs. 2 PBG erfolgte - die konkret zur Beurteilung stehende Konstellation