In der Rekursantwort hat sie sodann eine eingehendere Begründung nachgereicht. Bei dieser Sachlage steht zunächst fest, dass dem angefochtenen Beschluss eine rechtsgenügende Sachverhaltsabklärung und Rechtsanwendung zugrunde liegt und dass die Vorinstanz bereits im Rahmen der Erteilung der Baubewilligung ihren Beurteilungsspielraum wahrgenommen hat, mithin von vornherein keine Konstellation fehlender Ermessensausübung vorliegt. Im Übrigen wird eine Ergänzung der Begründung in der Rekursantwort praxisgemäss als zulässig erachtet (VB.2017.00436 vom 5. Oktober 2017, E. 4.3; vgl. auch Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 433).