R1S.2022.05166 Seite 67 jedoch zur Anwendung der genannten Bestimmung durchaus geäussert, ihre Beurteilung klar festgehalten und überdies - wenngleich in knapper Form - die aus ihrer Sicht für die Beurteilung massgeblichen Aspekte dargelegt. In der Rekursantwort hat sie sodann eine eingehendere Begründung nachgereicht.