Dabei darf sich die Rekursinstanz jedoch nicht auf eine blosse Willkürprüfung beschränken, vielmehr muss die Eingriffsschwelle tiefer gesetzt werden (vgl. BGE 145 I 52, E. 3.6., mit Hinweisen; vgl. zur Frage der Kognition auch den nachstehenden Hinweis in E. 13.3.1). 13.3.1 Die Rekurrierenden berufen sich auch im Zusammenhang mit dem monierten Verstoss gegen § 238 Abs. 2 PBG zumindest sinngemäss auf eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. allgemein zu dieser Thematik bereits E. 4.2). Wie sich den vorstehend in E. 13.1.2 wiedergegebenen Passagen der angefochtenen Baubewilligung entnehmen lässt, hat sich die Vorinstanz