Bei Baukörpern mit Höhen von knapp 30 m sei ein Abstand von nur 12 m verschwindend klein. Die unmittelbare bauliche Nachbarschaft der Arealüberbauung und der Siedlung "H" sei städtebaulich nicht vertretbar und beeinträchtige die Siedlung sowie die Lebensqualität in dieser sehr stark. Die Siedlung würde nicht nur unter dem sehr starken räumlichen Eindruck, sondern auch unter einer starken Beschattung, unter der Einsehbarkeit aus kürzester Distanz, unter den Immissionen etc. leiden und dadurch stark beeinträchtigt.