Bezug nehmend auf die Entgegnung der Bauherrschaft in der Duplik - wonach die Rekurrierenden die Gebäudehöhe falsch wiedergeben würden und diese für das Gebäude D1 maximal 29,4 m bzw. bei den von der Siedlung "H" ersichtlichen Fassaden dieses Gebäudes maximal 28,7 m betrage - führen die Rekurrierenden in der Triplik aus, die von der Bauherrschaft angegebenen Höhen zeigten den krassen Höhenunterschied der benachbarten Bauten. Bei Baukörpern mit Höhen von knapp 30 m sei ein Abstand von nur 12 m verschwindend klein.