13.1.3 Dem halten die Rekurrierenden in der Replik entgegen, die Ausführungen der Vorinstanz wirkten gesucht. Dass die geplanten Baukörper viel tiefer als die Siedlung "H" liegen würden, sei nicht korrekt. Der Innenhof der Siedlung, die Grenze zur Arealüberbauung sowie die Wiese, auf welcher die Bauvisiere des der Siedlung am nächsten gelegenen Gebäudes stünden, lägen auf 432 m.ü.M. Weiter gebe es in der Siedlung "H" keine Sichtbackstein- Elemente. Sodann habe die behauptete Weiterführung des Prinzips der strassenseitigen und rückwärtigen Gärten überhaupt keine Rücksichtnahme