Auch schaffe der zur Siedlung gehörige Gartengürtel selbst einen gewissen Abstand zur angrenzenden Bebauung. Bereits das ISOS halte unmissverständlich fest, dass der Umgebungs- und Ortsbildschutz der Siedlung "H" durch die Gebäude und den Garten selbst gewahrt blieben, sofern diese in ihrer Substanz erhalten blieben. Das strittige Bauvorhaben tangiere jedenfalls die Substanz der Siedlung "H" nicht.