staffelung erreicht. Zudem werde der nähere Sichtbereich nicht beeinträchtigt, da die Pflanzdichte keine weite Sicht ermögliche. Die besondere Rücksichtnahme sei mit den vorhandenen Abständen im Zusammenhang mit der Volumenansetzung in der abfallenden Topographie folglich "gewährt". Schliesslich würden die Schutzziele der Siedlung keineswegs beeinträchtigt. Die Gärten blieben erhalten, der Ausblick in die Ferne oder in das Landschaftsgrün sei gemäss dem kommunalen Inventarblatt gerade nicht Teil des Schutzzwecks. Auch schaffe der zur Siedlung gehörige Gartengürtel selbst einen gewissen Abstand zur angrenzenden Bebauung.