R1S.2022.05166 Seite 64 nebst den Reiheneinfamilienhäusern lediglich die direkt den Häusern zugeordneten, siedlungsnahen Vor- und Hintergärten, nicht aber die durch ein kleines Strässchen abgetrennten Pflanzgärten als Schutzobjekte aufgeführt seien. Festgehalten wird weiter, durch die Topographie und die Ausrichtung der Baukörper erschienen die höheren Volumen weit weniger hoch, da sie viel tiefer im Gelände stehen würden. Die weitergeführte Bepflanzung nehme ortsprägende Elemente auf und führe diese parzellenübergreifend weiter.