In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz weiter aus, der Schutz von § 238 Abs. 2 PBG greife nur so weit, als es der Charakter der Umgebung bzw. des Schutzobjekts gebiete. Die Bausektion habe geprüft, ob die Neuüberbauung auf die kommunal inventarisierte Siedlung "H" besondere Rücksicht nehme und dies bejaht. Dem Inventarblatt sei zu entnehmen, dass