Der über die gesamte Arealüberbauung einheitliche, architektonisch differenzierte Ausdruck gebe dem neuen Quartier ein identitätsstiftendes Gesicht (E. I.d). Zusammenfassend heisst es sodann in E. I.e, die Siedlung nehme besondere Rücksicht auf die umliegenden Schutzobjekte (§ 238 Abs. 2 PBG), biete einen ortsbaulichen Gewinn (§ 284 PBG) und erfülle die Anforderungen gemäss § 71 Abs. 2 PBG. In weiteren auf § 238 Abs. 2 PBG Bezug nehmenden Passagen des angefochtenen Beschlusses werden konkret lediglich die Natur- und Landschaftsschutzobjekte genannt (vgl. E. H.a und P.e.mm; vgl. auch E. J.b, wo keine Auseinandersetzung mit bestimmten Objekten erfolgt).