13.1.2 Die Vorinstanz erwähnt in den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zunächst, auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes sei gemäss § 238 Abs. 2 PBG besondere Rücksicht zu nehmen (E. H.a), und hält sodann fest, die Gebäudekörper überzeugten sowohl durch die gewählte Massstäblichkeit in der Höhenentwicklung wie auch in ihrer Körnigkeit. Gleichzeitig nehme das Projekt in der Setzung, Volumetrie und Freiraumgestaltung wie auch mit der Fassadenbegrünung einen respektvollen Abstand zur im kommunalen Inventar der Denkmalpflege enthaltenen Siedlung "H" ein und erfülle damit die Anforderungen der besonderen Rücksichtnahme zum Inventarobjekt gemäss § 238 Abs. 2 PBG (E. I.a).