R1S.2022.05166 Seite 62 Heimatschutzobjekten bilde einen wichtigen Rahmen für ihre Wahrnehmung. Baudenkmäler dürften durch Veränderungen in ihrem näheren Sichtbereich nicht beeinträchtigt werden. Ein Bauvorhaben habe auf den Charakter eines Schutzobjekts Rücksicht zu nehmen, wobei massgeblich sei, dass die Wahrnehmung des Schutzobjekts von Drittstandorten aus durch den Neubau nicht beeinträchtigt werde.