tischen Argumenten (zur fehlenden Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den Schutzzielen) auch vorliegend im Rahmen der Prüfung der Einhaltung von § 238 Abs. 2 PBG erfolgt (vgl. E. 13.3.2). 13.1.1 Die Rekurrierenden sind der Ansicht, die Bausektion nenne lediglich die massgebliche Vorschrift von § 238 Abs. 2 PBG, wende diese aber nicht an. In Bezug auf die inventarisierte Siedlung "H" äussere die Vorinstanz einzig, das Projekt halte zu dieser einen respektvollen Abstand ein. Allein diese Rechtsverweigerung müsse zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen. Im Einzelnen wird in der Rekursschrift ausgeführt, die Umgebung von