Dies deshalb, weil die - ausserhalb der Konstellationen unmittelbarer Anwendbarkeit aufgrund des Vorliegens einer Bundesaufgabe höchstens zum Tragen kommende - bundesrechtliche Pflicht zur Berücksichtigung des ISOS jedenfalls als gewahrt gilt, wenn aufgrund bestehender Inventarisierungen ohnehin eine Prüfung des Projekts unter Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG, wonach im Interesse der Heimatschutzanliegen besondere Rücksicht auf die umliegenden inventarisierten Objekte zu nehmen ist, erfolgt (VB.2017.00183 vom 5. April 2018, E. 6.3.3). Nachdem vorliegend (wie in E. 13 näher auszuführen sein wird) eine entsprechende Überprüfung jedenfalls für die Siedlung "H" erfolgt