Über beide für die Beantwortung der eingangs aufgeworfenen Frage relevanten Aspekte braucht aber nicht abschliessend entschieden zu werden. Dies deshalb, weil die - ausserhalb der Konstellationen unmittelbarer Anwendbarkeit aufgrund des Vorliegens einer Bundesaufgabe höchstens zum Tragen kommende - bundesrechtliche Pflicht zur Berücksichtigung des ISOS jedenfalls als gewahrt gilt, wenn aufgrund bestehender Inventarisierungen ohnehin eine Prüfung des Projekts unter Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG, wonach im Interesse der Heimatschutzanliegen besondere Rücksicht auf die umliegenden inventarisierten Objekte zu nehmen ist, erfolgt (VB.2017.00183 vom 5. April 2018, E. 6.3.3).