R1S.2022.05166 Seite 61 werde, seien auch im Rahmen von Arealüberbauungen die Vorgaben der Grundnutzungsordnung mitzuberücksichtigen und hätten Abweichungen davon auf die Schutzanliegen der Nutzungsordnung Rücksicht zu nehmen (BGE 135 II 209, E. 5.7), wobei vorliegend überdies die geplante Realisierung von Hochhäusern - bezogen auf die mit der Zonierung einhergehenden Massvorgaben - als Abweichung aufgefasst werden kann. Über beide für die Beantwortung der eingangs aufgeworfenen Frage relevanten Aspekte braucht aber nicht abschliessend entschieden zu werden.