Dass (wie dies Bausektion und Baudirektion sinngemäss vertreten) diese Art der Berücksichtigung bereits deshalb ausgeschlossen werden könnte, weil sich die ISOS-Objekte lediglich in der Nachbarschaft des Baugrundstücks befinden, erscheint zumindest zweifelhaft, zumal auch im Rahmen der Umsetzung der Schutzanliegen in der Nutzungsplanung keine entsprechende Beschränkung erfolgen dürfte. Wenn sodann die Rekurrierenden in diesem Zusammenhang davon ausgehen, dass mit einer Arealüberbauung von der Regelbauweise abgewichen werde, so hält die bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu fest, auch wenn die Arealüberbauung als Teil der Grundnutzung betrachtet