Auch unabhängig vom Vorstehenden kann sich die Frage stellen, ob vorliegend eine Konstellation besteht, in der die Heimatschutzanliegen in eine im Einzelfall erforderliche Interessenabwägung einfliessen müssen. Dass (wie dies Bausektion und Baudirektion sinngemäss vertreten) diese Art der Berücksichtigung bereits deshalb ausgeschlossen werden könnte, weil sich die ISOS-Objekte lediglich in der Nachbarschaft des Baugrundstücks befinden, erscheint zumindest zweifelhaft, zumal auch im Rahmen der Umsetzung der Schutzanliegen in der Nutzungsplanung keine entsprechende Beschränkung erfolgen dürfte.