tellationen unmittelbarer Anwendbarkeit bei Vorliegen einer Bundesaufgabe, sondern lediglich als Gebot der Berücksichtigung des ISOS aufzufassen ist). Nachdem eine entsprechende Beachtung des ISOS - wie sogleich aufzuzeigen ist - materiell ohnehin erfolgt ist, erübrigt sich eine weitergehende Klärung der Berücksichtigung im Rahmen der Nutzungsplanung, weshalb auch dem rekurrentischen Antrag auf Beizug der fraglichen Akten nicht stattzugeben ist.