len Prüfung in E. 13.3.2 auch zurückgegriffen werden kann) zur Folge haben, sondern sich höchstens dahingehend auswirken, dass darin ein (zusätzlicher) Grund für eine Beachtung des ISOS im Rahmen einer im vorliegenden Verfahren gegebenenfalls (vgl. dazu sogleich) vorzunehmenden Interessenabwägung liegen würde (wobei im Übrigen selbst eine in der Rechtsprechung teilweise angedeutete unmittelbare Bedeutung des ISOS im Baubewilligungsverfahren in Situationen, in denen die kommunale Nutzungsplanung die Schutzziele des ISOS geradezu missachtet [BGr 1C_488/2015 vom 24. August 2016, E. 4.5.5], nicht im Sinne einer Gleichsetzung mit den Kons-