Für die Kantone und Gemeinden besteht damit eine Pflicht zur Berücksichtigung von Bundesinventaren. Diese Pflicht zur Beachtung findet zum einen ihren Niederschlag in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden (Nutzungs-)Planung, zum andern darin, dass im Einzelfall erforderliche Interessenabwägungen im Lichte der Heimatschutzanliegen vorgenommen werden, was insbesondere der Fall ist, wenn von der Grundnutzungsordnung abgewichen werden soll (BGE 135 II 209, E. 2.1).