12.3.2 Allerdings ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Bundesinventare auch ausserhalb der in der Regel mit dem Vorliegen einer Bundesaufgabe identifizierten Konstellationen unmittelbarer Anwendbarkeit Wirkung entfalten. So wird ausdrücklich festgehalten, auch bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben seien Bundesinventare wie das ISOS von Bedeutung, wobei sie ihrer Natur nach Sachplänen und Konzepten im Sinne von Art. 13 des Raumplanungsgesetzes (RPG) gleichkommen würden. Für die Kantone und Gemeinden besteht damit eine Pflicht zur Berücksichtigung von Bundesinventaren.