Dies deshalb, weil - wie sich im Rahmen der materiellen Einschätzung (vgl. E. 13.3.2) zeigen wird - mit dem geplanten Bauvorhaben weder die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG noch ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne von Art. 6 NHG (bei der es sich um eine drohende schwerwiegende Beeinträchtigung, die das Objekt in zentralen Bereichen betrifft, bzw. um einen schweren Eingriff handeln muss; vgl. Jörg Leimbacher, Kommentar NHG, Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl Ludwig Fahrländer [Hrsg.], 2. Auflage 2019, Art. 6 Rz.