Letzteres würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn entgegen dem Vorstehenden von einer direkten Anwendbarkeit des ISOS ausgegangen würde. Dies deshalb, weil - wie sich im Rahmen der materiellen Einschätzung (vgl. E. 13.3.2) zeigen wird - mit dem geplanten Bauvorhaben weder die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG noch ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne von Art. 6 NHG (bei der es sich um eine drohende schwerwiegende Beeinträchtigung, die das Objekt in zentralen Bereichen betrifft, bzw. um einen schweren Eingriff handeln muss;