0106-0111/2021 vom 16. Juli 2021, wo Teil des massgeblichen ISOS-Objekts eine auf dem Baugrundstück befindliche und abzubrechende Bestandesbaute bildete). In der vorliegenden Konstellation, in der das Baugrundstück bzw. dessen Bebauung gerade nicht im ISOS erfasst ist, hat somit jedenfalls bei einer Bundesaufgabe, die - wie dies bei Einbauten im Grundwasserträger der Fall ist - selbst keinen Bezug zur geltend gemachten Beeinträchtigung der ISOS-Objekte aufweist, eine direkte Anwendung des ISOS zu unterbleiben, womit sich die Rügen einer fehlenden Berücksichtigung bzw. der Verletzung von Art. 6 und 7 NHG als unbehelflich erweisen.