Klostermauer auf dem Nachbargrundstück besondere Bedeutung zukam, zugleich aber hervorgehoben wurde, dass der streitbetroffene Neubau selbst im durch das ISOS geschützten historischen Zentrum von Sarnen zu stehen kommen solle (a.a.O., E. 3.5), während Streitgegenstand in BGE 145 II 176 ein für ein einzelnes Grundstück als projektbezogener Sondernutzungsplan erstellter privater Quartierplan war, wobei das fragliche Quartier im ISOS aufgeführt war (vgl. auch BRGE I Nrn. 0106-0111/2021 vom 16. Juli 2021, wo Teil des massgeblichen ISOS-Objekts eine auf dem Baugrundstück befindliche und abzubrechende Bestandesbaute bildete).