und ISOS-Objekt dadurch ergibt, dass Letzteres sich nicht auf dem Baugrundstück selbst, sondern lediglich in dessen Nachbarschaft befindet, die Bauparzelle mithin ausserhalb des Perimeters des ISOS liegt, als zu weitgehend und damit nicht mehr gerechtfertigt (womit noch nichts dazu gesagt ist, ob in solchen Konstellationen jegliche Berücksichtigung des ISOS ausser Betracht fällt, wie dies die Vorinstanz und die Baudirektion geltend machen [vgl. dazu E. 12.3.2]). Dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass sich der zitierten Rechtsprechung nichts Gegenteiliges entnehmen lässt, nachdem in BGr 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 zwar dem teilweisen Abbruch einer