0106-0111/2021 vom 16. Juli 2021, E. 5.3.3 (www.baurekursgericht-zh.ch) dieser Rechtsprechung angeschlossen, dabei allerdings darauf hingewiesen, dass diese dazu führt, die genannten Rechtsfolgen auch in Konstellationen eintreten zu lassen, in denen derjenige Aspekt eines Bauvorhabens, aufgrund dessen von der Erfüllung einer Bundesaufgabe auszugehen ist, nicht zugleich den Aspekt darstellt, aufgrund dessen das Bauvorhaben zur Beeinträchtigung eines Inventarobjekts führen kann. Die damit verbundene Ausdehnung der direkten bzw. unmittelbaren Anwendbarkeit des ISOS erscheint nun aber in Konstellationen, in denen sich eine weitere Lockerung des Bezugs von Bauvorhaben