Konsequenz wäre nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung an sich die unmittelbare Anwendbarkeit des ISOS, mithin namentlich der Art. 6 f. NHG. Zwar hat sich das Baurekursgericht in BRGE I Nrn. 0106-0111/2021 vom 16. Juli 2021, E. 5.3.3 (www.baurekursgericht-zh.ch) dieser Rechtsprechung angeschlossen, dabei allerdings darauf hingewiesen, dass diese dazu führt, die genannten Rechtsfolgen auch in Konstellationen eintreten zu lassen, in denen derjenige Aspekt eines Bauvorhabens, aufgrund dessen von der Erfüllung einer Bundesaufgabe auszugehen ist, nicht zugleich den Aspekt darstellt, aufgrund dessen das Bauvorhaben zur Beeinträchtigung eines Inventarobjekts führen kann.